By clicking “Accept”, you agree to the storing of cookies on your device to enhance site navigation, analyze site usage, and assist in our marketing efforts. View our Privacy Policy for more information.

Neues von der Finanzverwaltung zum AbzStEntModG

June 16, 2023

Diese Woche gab es mehrere Updates aus der Finanzverwaltung zum AbzStEntModG. Das AbzStEntModG ist ein Kernthema meiner derzeitigen Beratungspraxis und ich durfte und darf weiterhin mehrere Banken hierzu beraten, sodass eine enge Begleitung aller diesbezüglichen Entwicklungen absolut notwendig für mich ist. Auch wenn ich mit meinem Mandanten bereits sehr kurzfristig individuelle Analysen der möglichen Auswirkungen der neuen Aussagen der Finanzverwaltung durchgeführt habe, möchte ich im Folgenden ein paar generelle Beobachtungen meinerseits mit interessierten Lesern teilen.

Am Dienstag, 13. Juni 2023, veranstaltete das BZSt ein User Group Treffen zum Meldeverfahren MiKaDiv, in dem insbesondere das Zulassungsverfahren und die Inhalte der abzugebenden Meldungen zwischen BZSt und dem Anwenderkreis der Banken und Institute detailliert besprochen und diskutiert wurden. Das Treffen zeigte deutlich auf, dass beide beteiligten Seiten sich schon intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt haben, dass es aber immer noch ungeklärte Fragen und auch in kritischen Kernbereichen unterschiedliche Auffassungen der beteiligten Seiten gibt.

Direkt am folgenden Mittwoch veröffentlichte das BMF dann den dritten Entwurf eines BMF-Schreibens zum AbzStEntModG. In diesem Entwurf wurden insbesondere einige Petita der Verbände aus den aktuellen Eingaben übernommen und eingepflegt. Andererseits wurden andere Petita gar nicht adressiert, sodass unklar ist, ob diese noch nicht oder gar nicht den Weg in das BMF-Schreiben finden werden.  

 BZSt User Group Treffen MiKaDiv 13. Juni 2023

 Aus dem BZSt User Group Treffen zu MiKaDiv (Mitteilungsverfahren über Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheine)habe ich insbesondere folgende Punkte als beachtenswert mitgenommen:

  •  Das BZSt sieht wohl eine vollumfassende Geltung aller Anforderungen des § 93c AO für alle über MiKaDiv abzugebenden Meldungen. Dies soll auch für Angaben zur steuerpflichtigen Person gelten, insbesondere also Namen, Anschrift sowie eine identifizierende Nummer (TIN, Wirtschafts-ID oder Steuernummer). Die „Auffangmeldung“ oder „Deltameldung“ nach § 45b Abs. 6 S. 1 EStG, also die Meldung über diejenigen Kapitalerträge, für die keine Steuerbescheinigung (für Steuerinländer) ausgestellt oder Meldung (für Steuerausländer) abgegeben wurde, fordert hier nur die Angabe persönlicher Daten des Depotinhabers, der vom wirtschaftlichen Berechtigten abweichen kann. Auch wenn an dieser Stelle eine Meldung „nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1und 2 AO“ gefordert wird, erscheint es weit greifend, wenn nur durch diesen Verweis doch auch der Steuerpflichtige gemeldet werden soll trotz explizit anderer Anforderung in der Meldevorschrift selbst. In vielen Fällen, etwa bei B-Depots, in denen der Steuerpflichtige nicht aktiv eine Steuerbescheinigung oder Meldung bei der depotführenden Stelle beantragt, wird diese die steuerpflichtige Person auch nicht kennen. Es erscheint somit sinnvoll, die Worte „nach Maßgabe“ im Sinne von „technisch und formal analog“ auszulegen. Interessant ist an dieser Stelle auf Rn. 23 des neuen BMF-Entwurfsschreibens hinzuweisen, in dem explizit neu aufgenommen wurde, dass die Meldung für das geführte Depot zu erfolgen hat.
  • Während die Meldungen nach § 45b EStG grundsätzlich getrennt und in verschiedenen Meldedateien erfolgen können, etwa getrennt nach Unternehmensbereichen und ggfs. durch unterschiedliche Meldesysteme und/oderunter Einbezug von (auch unterschiedlichen) Dienstleistern, soll dies für die zusammengefassten Meldungen auf Gattungsebene bzw. auf Depotebene nach § 45c Abs. 1 und 2 EStG nicht gelten. Dies stellt Institute, die ihre Meldungen nach § 45b EStG je nach Bereich auf unterschiedlichen Wegen abgeben, vor weitere Herausforderungen, da die zu aggregierenden Informationen in unterschiedlichen Systemen vorhandensind und nicht trivial zusammengeführt werden können. Eine „Addition“ verschiedener Meldungen eines Instituts durch das BZSt wurde allerdings ausgeschlossen.
  • Für die Techniker unter Umständen schon immer klar gewesen, für mich aber zumindest überraschend ist die Tatsache, dass für jede Nachricht eine eigene Datei an das BZSt übertragen werden muss, für das man jeweils eine Übermittlungsbestätigung durch die ELMA-Schnittstelle sowie anschließend einen Antwortcode zur fehlerfreien oder fehlerbehafteten Bearbeitung der Nachricht erhält. Eine Nachricht bezieht sich im Grundfall dabei immer auf eine Steuerbescheinigung mit individueller amtlicher Ordnungsnummer. Somit würden sich bei einer Million ausgestellter Steuerbescheinigungen auch eine Million zu erstellender Dateien, eine Million Übermittlungsbestätigungen und eine Million Dateien mit Antwortcodes ergeben. Die Bearbeitung von Antwortcodes zur Identifikation von gegebenenfalls notwendigen Nacharbeiten und Korrekturmeldungen kann somit anders als bei den bisherigen Meldungen, in denen grundsätzlich eine Meldedatei und eine Antwortdatei über eine Vielzahl an Meldungen existieren, nicht mehr per Hand erfolgen, sondern benötigt ein System zum automatischen Einlesen und Aufbereiten der Antwortcodes.
  • Derzeit noch unklar ist, wie „Mischmeldungen“, also Meldungen, die sowohl inländische Dividenden (Meldeart 11) als auch inländische ADR-Erträge (Meldeart 12) enthalten, versendet werden können. Wenn einemprivaten Kunde beide Ertragsarten in einer Jahressteuerbescheinigung bescheinigt werden, so kann hierüber nur eine Nachricht abgesendet werden, da die eindeutige Ordnungsnummer für die gesamte Bescheinigung vergeben wird. Da aber keine Nutzung unterschiedlicher Meldearten in einer Nachricht möglich ist (sog. „artenreine Meldung“), muss hier noch eine Lösung gefunden werden. Die Lösung könnte aus meiner Sicht so aussehen, dass in diesem Fall die umfangreichere Meldeart 12 über ADR-Erträge auch für Dividenden genutzt wird und die zusätzlichen Felder nur für ADR-Erträge befüllt werden und für Dividenden Nullen oder andere Defaultwerte genutzt werden. Alternativ, wenn auch die Meldelogik nochmals im Kern betreffend, könnten die zusätzlichen ADR-Informationen als Zusätzliche Angaben an die Meldeart 11 angehängt werden.

Drittes BMF-Entwurfschreiben vom 14. Juni 2023

Im neuen BMF-Entwurfschreiben wurden insbesondere die Eingaben der Verbände zum vorherigen Entwurf sowie aus der gesonderten Eingabe zur Thematik Dividendenstichtag aufgenommen. Insbesondere sind hier aus meiner Sicht erwähnenswert:

  • Die Darstellung der FIFO-Logik über die gesamte Verwahrkette insbesondere in Fällen von Zwischenverwahrung und parallelen Verwahrketten ist gesamthaft nur schwer umsetzbar für die meldepflichtige Stelle. Daher hat das BMF dem Vorschlag zugestimmt, dass alle Einzeltransaktioneninnerhalb eines Jahres vor Ertragsfälligkeit gemeldet werden, sodass das BMF daraus die zutreffende FIFO-Logik ableiten kann (Rn. 8)
  • Die Meldung von konkreten Anschaffungsdaten ist in einigen Fällen nicht möglich, da diese Daten nicht vorliegen bzw. nicht vorliegen können. Daher hat das BMF die möglichen Fälle, in denen ersatzweise auf das Depoteingangsdatum abgestellt werden darf auf Stockdividenden und auf im Rahmen von aus dem (Nicht-EU/EWR-) Ausland übertragene Wertpapiere, für die die Banken für Zwecke des KESt-Abzugs keine Anschaffungsdaten übernehmen dürfen(BMF-Schreiben 19. Mai 2022, Rn. 193), ausgeweitet (Rn. 7)
  • Ein Kernpunkt der letzten Eingaben der Verbände war die von Wertpapiersammelbanken und Verwahrbanken auf der einen sowie Banken mit direkt geführten Kundendepots auf der anderen Seite unterschiedlich genutzte Dividendenregulierung, die teils auf den Tag der Hauptversammlung und teils auf den Record-Tag der Dividende abstellte. Das BMF greift diese Regelung auf und erlaubt die Meldung auf Basis der jeweils verwendeten Logik (Rn. 32).
  • In ADR-Fällen mit doppeltem Steuerabzug kann die doppelte Meldung der ADR-Informationen entfallen und ist nur noch für den ersten Steuerabzug notwendig (Rn. 13).

   

Selbstverständlich sind die oben dargestellten Beobachtungen noch nicht abschließend. Ich freue mich über Anmerkungen und Diskussionen zudiesen Punkten und weiteren als relevant erachteten Punkten. Hierzu stehe ich gerne unter michael.frey@frey-consulting.de,via LinkedIn-Nachricht sowie telefonisch unter 0151/65227750 zur Verfügung.