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Viertes (und finales?) BMF-Entwurfschreiben zum AbzStEntModG veröffentlicht

September 6, 2023

So langsam aber sicher nimmt das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Fahrt auf - man sieht das nicht nur durch die immer konkreter werdenden Projekte im Markt oder zumindest die Idee der EU FASTER-Initiative, die auch ohne ganz definierte Rolle als internationale Ergänzung/Nachfolge/Parallelwelt bereits am Horizont mit den Füßen scharrt. Auch der heute verbreitete neue Entwurf eines BMF-Schreibens zum AbzStEntModG zeigt Hinweise darauf, dass es sich um den letzten Entwurf vor einem finalen Schreiben handeln könnte.

Einerseits folgt der Entwurf nun erstmals dem Musterformat für BMF-Schreiben und nicht mehr dem Format für den Austausch zwischen BMF und Verbänden. Ein Großteil der Änderungen ist auch redaktioneller Art und vereinheitlicht die Sprache und Abkürzungen über das Dokument und man gewinnt den Eindruck, dass hier bereits die letzten Feinarbeiten vor der Veröffentlichung vorgenommen werden sollten.

Auch inhaltlich präsentiert sich das Schreiben im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen mit nur kleineren Anpassungen und ohne größere Ergänzungen wie teilweise noch im Vergleich der älteren Entwürfe untereinander. Daher ist zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung wohl bereits ein recht stabiler Stand erreicht.

Dennoch gibt es auch einige inhaltliche Änderungen, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll.

  • Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 InvStG sind nicht von § 45b Abs. 2 EStG und § 45c EStG erfasst (Rn. 1). Hierbei handelt es sich wohl nur um eine Klarstellung, da es sich bei diesen Erträgen gerade nicht um Erträge handelt, die nach den Regelungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen würden. Daher ist auch das sachliche "Einfalltor" für diese Erträge gerade nicht eröffnet, sodass die Regelung nicht überrascht und als Bestätigung des Gesetzestexts dient.
  • Hinsichtlich der Vereinbarung der Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch wird nun nicht mehr auf die Lieferinstruktionen abgestellt, sondern auf die Teilnahme am Dividendenkompensationsprozess. Erhält der Empfänger einer Aktie eine Zahlung in Vollzug des Dividendenkompensationsprozesses, ist von einer Lieferung von Aktien ohne Dividendenanspruch auszugehen. Werden Aktienbestände vom Dividendenkompensationsprozess ausgeschlossen (z.B. durch Vereinbarung eines sog. Ex-Flag) ist ebenfalls von einer Lieferung der Aktien ohne Dividendenanspruch auszugehen (Rn. 6).
  • Zur Angabe von Handels- und Abwicklungsdatum nach § 45b Abs. 2 Nr. 6 EStG wird die FIFO-Reihenfolge dahingehend konkretisiert, dass wenn während einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe nach Ausbuchung der entliehenen Aktien erneut Aktien eingebucht werden, die eingebuchten Aktien bis zur Höhe des entliehenen Bestandes vorrangig der noch nicht beendeten Wertpapierleihe zuzuordnen und das Handels- und Abwicklungsdatum der neu eingebuchten Aktien anzugeben sind. Darüber hinaus sollen Wertpapierleihgeschäfte depotbezogen gemeldet werden, d.h. auch die Anschaffungsdaten werden depotbezogen zugeordnet, wie dies bereits im Rahmen der Ermittlung der FIFO-Reihenfolge bei der Abgeltungsteuer gemacht wird. Der neu hinzugefügte Hinweis, dass ohne vollständige Anschaffungsdaten keine Steuerbescheinigung ausgestellt werden darf, ist auch als Klarstellung der Finanzverwaltung zu verstehen, da sich diese Anforderung bereits an anderer Stelle und auch im Gesetz findet. Hierzu hat die Finanzverwaltung auch ein weiteres Beispiel eingefügt (Rn. 7).
  • Weitere Beispiele gibt es auch für Fälle der Zwischenverwahrung über einen ausländischen Zwischenverwahrer sowohl mit inländischer als auch ausländischer weiterer Verwahrstelle. Darüber hinaus sollen auch für ein B-Depot, das ausschließlich für Investmentfonds geführt wird und für das ein Steuerabzug auf inländische Erträge vorgenommen wird, die Anschaffungsdaten per FIFO-Reihenfolge ermittelt werden (Rn. 8).
  • Das redaktionelle Vergessen, dass die Ersatzmeldung nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG auch bei nicht übermittelten Angaben für Steuerausländer nach § 45a Abs. 2a EStG zu erfolgen hat, wurde korrigiert (Rn. 25).
  • Die widersprüchliche Angabe des Abstellens auf den "Dividendenstichtag" für die Meldung nach § 45c Abs. 2 EStG wurde mit dem Verweis auf den "Tag der Hauptversammlung" aufgelöst (Rn. 32).

Eine Gesamtübersicht der Änderungen ist verfügbar via https://draftable.com/compare/tpnSRRlSCNYT und zum Download.

Für Rückfragen und Diskussionen stehe ich wie immer gerne via michael.frey@frey-consulting.de sowie unter 0151/65227750 zur Verfügung.

Foto von Scott Graham auf Unsplash