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Zukunftsfinanzierung ohne private Vermögensanlage und Aktiensparen?

May 25, 2023

Anmerkung: Dieser Blogpost erschien ursprünglich am 16. April 2023 auf LinkedIn (Link).

Letzte Woche wurde der erste Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes gemeinsam von BMF und BMJ veröffentlicht (Link). Neben vielen positiven Aspekten zeigt sich in diesem Fall aber insbesondere in der Abwesenheit von eigentlich erwarteten Inhalten auch Schatten.

Positiv zu sehen sind die umfangreichen steuerlichen Neuregelungen in den Bereichen der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, der Arbeitnehmer-Sparzulage und der Umsatzsteuerbefreiung von Fondsverwaltungsleistungen für AIFs. Auch außerhalb des Steuerrechts wird mit der Möglichkeit der Ausgabe von Namensaktien als Kryptowertpapiere die Digitalisierung Schritt für Schritt weiter fortgeschrieben.

Wenn man sich den Entwurf im Vergleich zum Eckpunktepapier ansieht, fällt aber das Fehlen jeglicher ursprünglich angekündigter Regelungen für die private Vermögensanlage und das Aktiensparen auf. Dies ist insbesondere dahingehend erstaunlich, dass diese Punkte noch knapp eine Woche vor Gesetzesentwurf auf der Homepage des BMF unter dem Kennwort „Zukunft finanzieren“ nochmals bestätigt wurden (Link).

Im veröffentlichten Entwurf selbst finden sich keine Aussagen zu den angedachten Förderinstrumenten wie

  • Gesonderter Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Aktienfonds;
  • Abschaffung der eingeschränkten Verrechenbarkeit von Aktienverlusten; und
  • Abschaffung der erst neu eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und verfallene Kapitalanlagen.

"Eine Beibehaltung des Status quo wäre möglich, aber nachteilig."

Auch wenn die Umsetzung des ersten Punkts je nach Ausgestaltung, etwa als „zweiter Freistellungsauftrag“, auf Bankebene zu mehr Komplexität führen könnte, wäre die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkungen ein Schritt zurück zur tatsächlich abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer. Diese würde zu weniger Komplexität im Steuerverfahren sowohl bei Banken als auch Anlegern führen und die Akzeptanz der Regelungen erhöhen.

Gerade die beiden letztgenannten Punkte wären schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen zum Nettoprinzip aktiv anzugehen und es erscheint mit den Zielen des Gesetzes („Eine Beibehaltung des Status quo wäre möglich, aber nachteilig“) nicht vereinbar, dass die Ministerien sich hierzurückhalten, während im Falle der Aktienverluste der BFH sich bereits mit deutlichen Worten an das BVerfG zur Klärung gewandt hat (BFH, 17. November2020, VIII R 11/18, anhängig BVerfG 2 BvL 3/21).

Ich hoffe somit auf Konsultationen im Gesetzgebungsprozess, die diese Punkte wieder mit auf die Agenda nehmen und eine breite Masse an Bürgern und nicht nur ausgewählte Gruppen mit in die Zukunftsfinanzierung einbeziehen.

Bildquelle: Foto von Mari Helin auf Unsplash