Mit der Neuveröffentlichung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer steht der 14.5.2025 nun in einer Reihe mit dem 22.12.2009 (initiales Anwendungschreibens), dem 9.10.2012, dem 18.01.2016 sowie dem 19.5.2022, an dem das Schreibens jeweils neu veröffentlicht wurde. In der aktuellen Fassung sind sowohl die seit Mai 2022 ergangenen Schreiben konsolidiert eingearbeitet als auch einige Neuerungen ergänzt worden. Die meisten Änderungen sind dabei von der (Wieder-)Abschaffung der eingeschränkten Verlustverrechnung für Termingeschäfte und dem Verfall privater Kapitalanlagen getrieben.
Im Folgenden habe ich eine Auswahl von Änderungen gegenüber der vorherigen Version des Anwendungsschreibens vom 19.5.2022 zusammengestellt - diese ist nicht vollständig und nimmt teilweise explizit Konsolidierungen mit zwischenzeitlich ergangenen Schreiben aus:
- Die Rückabwicklung der eingeschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG zieht sich über diverse Randziffern, insbesondere die zentrale Randziffer 118 und die vielen Verweise auf diese Randziffer im Rahmen der Darstellung von Termingeschäften und dem Verfall von Kapitalanlagen. (Rz. 118 und diverse darauf verweisende Randziffern)
- Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nun insgesamt nicht steuerpflichtig. Dies soll auch für andere Formen des Nutzungsersatzes gelten (z.B. Zinsenauf erstatte Kontoführungsgebühren, etc.) Prozess- und Verzugszinsen sind hingegen als Zinsertrag steuerpflichtig und unterliegen ggfs. dem Kapitalertragsteuereinbehalt. (Rz. 8b)
- Die Definition der Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsguts anhand des Vergleichs von Veräußerungserlös und Transaktionskosten entfällt nun und alle Veräußerungen sind unabhängig von der Höhe des Erlöses als solche zu behandeln. (Rz. 59)
- Die Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs durch eine Bank gilt beim Anleger, mit dem der Vergleich geschlossen wurde, nicht als steuerpflichtige Einnahmen. (Rz. 83a)
- Hinsichtlich der Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto wurden die Anmerkungen und die Unterscheidung zwischen EU/EWR-Gesellschaften und Drittstaatengesellschaften gelöscht. (Rz. 92)
- Zum Anteilstausch wurde eine Klarstellung eingefügt, nach der ein begünstiger Anteilstausch nicht vorliegen soll, wenn depotverwahrte Anteile an einer Körperschaft im Privatvermögen an eine eigene Kapitalgesellschaft oder optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG gegen Kapitalerhöhung eingebracht werden. Dies entsprach auch vor schon der Auffassung der meisten Praktiker, allerdings wurden vereinzelt durch Berater Strukturen beraten, die diese Regelung anders interpretierten. (Rz. 100)
- Im Rahmen eines Barausgleichs bei einem Anteilstausch wurde entsprechend den Aussagen des BFH-Urteils vom 14. Februar 2022 (VIII R 44/18, BStBl II S. 636) eine 10%-Grenze eingeführt. Sofern bei einem Anteilstausch Barzahlungen im Wert von mehr als 10% des Börsenkurses der gewährten Anteile gezahlt werden, so soll § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG keine Anwendung finden und die gesamte Kapitalmaßnahme als Tausch (unter Aufdeckung stiller Reserven) abzuwickeln sein. (Rz. 100a)
- Bonusaktien, für die kein Kurs ermittelt werden kann, können mit Anschaffungskosten von 0 EUR eingebucht werden. (Rz. 111)
- Gänzlich neue Aussagen wurden zur Zurechnung von Einkünften bei Nießbrauch getroffen. Diese soll beim wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen, der die Chancen und Risiken der Wertveränderung des Nießbrauchguts innehat. (Rz. 117a)
- Die Auflistung von Erträgen, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wurde um die Beispiele Zinsen aus Privatdarlehen und Erträge aus ausländischen Depotbanken erweitert. Diese sollte aber keine Änderungen in der Besteuerung hervorrufen. (Rz. 144)
- Bei einem unentgeltlichen Depotbertrag von Altbeständen musste bisher keine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Zukünftig gilt diese Ausnahme nicht mehr und es muss auch in diesen Fällen eine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Ein Kapitalertragsteuerabzug muss weiterhin nicht vorgenommen werden. (Rz. 169)
- Wertpapierinstitute werden nun ebenfalls explizit im Anwendungsbereich des Interbankenprivilegs - also u.a. auch Freistellung auf den Steuerabzug auf Zinserträge über die reguläre Freistellung betrieblicher Anleger hinaus - genannt. (Rz. 174)
- Die Berücksichtigung der sogenannten "Schattentöpfe" bei Verlusten von Privatkunden mit NV-Bescheinigung wird angepasst. Bisher waren beiden steuerlichen Phasen von NV-Bescheinigung und Regelbesteuerung nach ausgelaufener NV-Bescheinigung bisher streng getrennt und erlaubten keinen Vortrag von während der NV-Phase angefallenen Verlusten in die neue Zeit der Regelbesteuerung. Dies wird nun angepasst: Verluste, die vor oder während der NV-Phase entstanden sind, werden mit Gewinnen während der NV-Phase verrechnet. Mit Eintritt in die Regelbesteuerung kann ein bis dahin entstandener Verlustüberhang mit Erträgen regulär verrechnet werden. (Rz. 226)
Wichtig ist für Finanzinstitute die Prüfung, von welchen Änderungen man betroffen ist und welche Anforderungen man ggfs. bereits in der Vergangenheit auf Basis von zwischenzeitlich ergangenen BMF-Schreiben umgesetzt hat. Bei dieser Analyse sowie der Umsetzung von offenen Anforderungen unterstütze ich Sie gerne.
Sprechen Sie mich hierzu gerne unter michael.frey@frey-consulting.de an.