By clicking “Accept”, you agree to the storing of cookies on your device to enhance site navigation, analyze site usage, and assist in our marketing efforts. View our Privacy Policy for more information.

Anpassung MiKaDiv-Meldeverfahren an EU-FASTER ab 2027

October 16, 2024

Anpassung des JStG 2024

Eine der zentralen Regelungen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) war die Einführung eines umfassenden Meldeverfahrens für inländische Dividenden und gleichgestellte Erträge (Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen = MiKaDiv). Dieses Regime wurde vor dem Hintergrund von cum/ex- und cum/cum-Geschäften erlassen und soll der Finanzverwaltung einen umfassenden Überblick über die tatsächlichen Transaktionen der Marktteilnehmer mit steuergestaltungsanfälligen Wertpapieren verschaffen. Die Einführung dieses Meldeverfahrens und die damit einhergehenden weiteren Maßnahmen insbesondere der abwickelnden Banken sind so umfangreich, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung mehrfach verschoben werden musste, zuletzt mit BMF-Schreiben vom 27. August 2024 auf das Jahr 2026.

Gleichzeitig wurde auf EU-Ebene die sog. FASTER-Richtlinie (Faster and safer tax excess relief) verabschiedet, die eine ganz ähnliche Zielsetzung verfolgt und ein sehr ähnliches Melderegime zu diesem Zeitpunkt etabliert.

Im Rahmen der Beratungen zum JStG 2024 haben die Fraktionen der Regierungskoalition Änderungen im Finanzausschuss beschlossen, um den bürokratischen Aufwand für Banken, aber auch für die Finanzverwaltung zu reduzieren. Diese sollen am Freitag, 18. Oktober 2024, bei der finalen Fassung des JStG 2024 verabschiedet werden. Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen beschlossen

  • Anpassung des nationalen Meldeverfahrens an die Vorgaben von EU-FASTER: Damit werden alle relevanten Geschäfte in einem einheitlichen Format gemeldet, unabhängig davon, ob sie nach FASTER tatsächlich meldepflichtig sind oder nicht.
  • Festschreibung des „indirekten Meldewegs“ nach der FASTER-Richtlinie für deutsche Banken und andere meldepflichtige Institute als den Weg, der bereits der bisherigen Ausgestaltung der MiKaDiv entspricht.
  • Streichung der Ergänzung der Steuerbescheinigung um eine Anlage 1, in der die im Einzelnen gemeldeten Informationen nochmals aufgeführt werden. Dies ist auch in der FASTER-Richtlinie nicht vorgesehen und bietet keinen Mehrwert für den Anleger, da die Informationen bereits über die Abrechnungsbelege vorliegen.
  • Die Umsetzung soll bereits für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, also drei Jahre vor dem spätesten Anwendungszeitpunkt nach der Richtlinie.

Anpassung Meldeverfahren

Das Meldeverfahren MiKaDiv wird entsprechend den Anforderungen von EU-FASTER neu strukturiert. Dennoch überschneidet sich der Großteil der Datenanforderungen, was auch der ausschlaggebende Faktor für die „Zusammenlegung“ der Meldeanforderungen war. Dennoch ändert sich die Meldung dahingehend, dass sie nun der Struktur der FASTER-Meldung folgt, so dass nur wenige Datenpunkte neu hinzukommen oder wegfallen, dafür aber mehrere Datenpunkte an anderer Stelle gemeldet werden müssen.

Zusammengefasst ergibt sich folgende Meldestruktur:

  • Angaben zur auszahlenden Stelle:
    • Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Kontaktdaten
    • Identifikationsmerkmal oder Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID)
    • Daten zu einem eventuellen Auftragnehmer
  • Angaben zum Gläubiger der Kapitalerträge:
    • Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer (natürliche Personen)
    • Firma oder Name, Anschrift, Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder LEI oder EUID (nicht-natürliche Personen)
    • Ansässigkeitsstaat
    • Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie das Datum des Gründungsaktes
    • Konto- oder Depotnummer sowie Art des Kontos bzw. Depots
  • Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen und Depotbank:
    • Firma, Anschrift und LEI oder EUID
    • Steueridentifikationsnummer
    • Ansässigkeitsstaat
    • Konto- oder Depotnummer sowie Art des Kontos bzw. Depots
  • Angaben zum Kapitalertrag:
    • Firma, Anschrift, LEI oder EUID der ausschüttenden Gesellschaft und die ISIN und die Art des Wertpapiers
    • Stückzahl der Wertpapiere
    • Bruttobetrag und Nettobetrag
    • Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und der Zuschlagsteuern (vor Verlustausgleich, Quellensteuer und Sparer-Pauschbetrag)
    • Angewendeter Steuersatz und Rechtsgrundlage für den Steuerabzug oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug
    • IBAN des Gutschriftskontos
    • Zur Identifikation der Ausschüttung vergebenes Merkmal
    • Art der Gutschrift (Bar- oder Sachdividende)
    • Datum und Ordnungsnummer der Steuerbescheinigung
  • Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
    • Anzahl der Wertpapiere, die mehr als fünf Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag erworben wurden, und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraums erworben wurden
    • Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind, und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind
    • Datum des Handelstags, des vereinbarten Abwicklungstags und des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl bei Wertpapierleihen und Wertpapierpensionsgeschäften innerhalb eines bestimmten Zeitraums um die Hauptversammlung
  • Ergänzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
    • Bezeichnung und ISIN
    • Festgelegtes Verhältnis von Hinterlegungsscheinen zu verwahrten Wertpapieren
    • Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine
    • Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers
    • Name und Wirtschafts-Identifikationsnummer der Hinterlegungsstelle

Die hier verlangten Daten entsprechen dem Anhang II der EU-FASTER-Richtlinie.

Der Inhalt der Ersatzmeldung wird an die neuen Meldevorschriften angepasst. Die Zusammenfassenden Meldungen nach § 45c EStG bleiben unverändert. Auch die sogenannte Aktionärsmeldung durch die Emittenten von Wertpapieren bleibt unverändert.

Anpassung Steuerbescheinigungen

Abweichend von § 45b Abs. 2 EStG in der Fassung des AbzStEntModG sind die ergänzenden Angaben nicht mehr auf der Steuerbescheinigung zu ergänzen. Die Kreditwirtschaft hatte insoweit bereits auf einen unverhältnismäßig hohen Umsetzungsaufwand bei geringem praktischen Nutzen für den Steuerpflichtigen hingewiesen. Daher wird das Meldeverfahren von der Angabe auf der Steuerbescheinigung entkoppelt. Gleichwohl sind die Anleger auf die Meldung hinzuweisen und die Steuerbescheinigung darf weiterhin nur ausgestellt werden, wenn die für die Meldung relevanten Daten vollständig vorliegen.

Schließlich bleibt es auch bei der Regelung des AbzStEntModG, dass für Steuerausländer keine Steuerbescheinigungen mehr ausgestellt werden, sondern für diese ausschließlich die Meldung der bezogenen inländischen Dividenden und gleichgestellten Erträge an das BZSt unter einer eindeutigen Ordnungsnummer erfolgt. Eine etwaige Steuererstattung kann nur anhand dieser Ordnungsnummer nachvollzogen werden.

Anpassung Anwendungszeitpunkt

Die Umsetzung soll bereits für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, also drei Jahre vor dem in der Richtlinie vorgesehenen spätesten Anwendungszeitpunkt. Damit wird einerseits der Anwendungszeitpunkt von FASTER für Banken und andere meldepflichtige Institute vorgezogen. Andererseits handelt es sich de facto um eine Verschiebung des bereits vorgesehenen nationalen Meldesystems.

Auswirkungen auf Banken

Als Erstes sollten wir den ersten Ratschlag aus "Per Anhalter durch die Galaxis" befolgen:

Don’t panic!

Banken haben bereits ihre laufenden Projekte und müssen diese an die neuen Anforderungen anpassen, wobei mehrheitlich bereits auf Vorarbeiten aus den Projekten zur Umsetzung des AbzStEntModG/MiKaDiv zurückgegriffen werden kann:

  • Detaillierter Abgleich der Anforderungen nach AbzStEntModG und EU-FASTER, d.h. insbesondere Identifikation von eventuell weiteren relevanten Transaktionen und Produkten
  • Identifikation und Erfassung der neu hinzugekommenen Datenfelder
  • Technische Änderungen nach Aktualisierung der Kommunikationshandbücher des BZSt
  • Korrektur/Rückabwicklung bereits konzipierter Änderungen, etwa zur Steuerbescheinigung
  • Und vieles mehr, abhängig vom gewählten Projektaufsatz und bisherigen Projektfortschritt

Gerne unterstütze ich Sie bei diesen Projekten. Aktuell arbeite ich bereits mit drei Banken und Softwareanbietern bei den entsprechenden AbzStEntModG-Projekten und bringe die Erfahrungen aus diesen Projekten gerne in Ihr FASTER-Projekt ein.