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Fachveröffentlichungen zum JStG 2024

February 11, 2025

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht einige Änderungen im Bereich der Besteuerung von Kapitaleinkünften vor, die teilweise sehr kurzfristig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Diese Gesetzesänderungen habe ich zum Anlass für zwei Fachveröffentlichungen genommen.

Alle Fachveröffentlichungen und - soweit vom Verlag freigegeben - deren kostenloser Download sind im Bereich Veröffentlichungen aufgeführt.

Gemeinsam mit meinem geschätzten Kollegen Franz Schober (http://www.steuerberatung-schober.de/) durfte ich zum Jahresende 2024 in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR) einen Überblick über die Auswirkungen auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften geben. Diese sind vielfältiger Natur und setzen an verschiedenen Stellen an:

  • Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und privaten Veräußerungsverlusten: Diese Änderung hat wohl die größten Auswirkungen auf Anleger und ist daher auch über die reine Steuerliteratur hinaus bekannt. Die auf jeweils 20.000 Euro beschränkte Verlustverrechnung ohne Anrechnung im Rahmen des Steuerabzugs wurde nach nur kurzer Zeit wieder aufgehoben und die Verlustverrechnung ist wieder vollumfänglich möglich. Dies soll auch für Verluste aus Vorjahren gelten.
  • Besteuerung von Glattstellungsgeschäften nachdem BFH-Urteil VIII R 27/21: Der BFH hatte die vom Bundesfinanzministeriumvertretene und daher von den deutschen Banken und Brokern entsprechend umgesetzte Besteuerung von Glattstellungsgeschäften dahingehend beanstandet, dass ein Zusammenhang zwischen erhaltener und gezahlter Prämie bestehen müsse. Durch das JStG 2024 wurde die steuerliche Regelung nun dahingehendklargestellt, dass das BFH-Urteil zukünftig nicht mehr einschlägig ist und im Ergebnis die bisherige Abrechnungspraxis beibehalten wird.
  • Anpassung des MiKaDiv-Meldeverfahrens an die EU-FASTER-Richtlinie: Das rein nationale Meldeverfahren MiKaDiv über den Bezug deutscher Dividenden und vergleichbarer Erträge wurde inhaltlich an die kommende EU-FASTER-Richtlinie angepasst, um zwei parallele Meldesysteme zu vermeiden. Gleichzeitig wird die Umsetzung der Anforderung um zwei Jahre verschoben, um den meldepflichtigen Banken Zeit zur Umsetzung zu geben. Damit wird die Meldepflicht nach MiKaDiv zwar verschoben, im Vergleich zu den anderen EU-Staaten und der FASTER-Richtlinie ist Deutschland jedoch Vorreiter.
  • Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf(Spezial-)Investmentfondsanteile: Die Wegzugsbesteuerung wird neben der bestehenden Steuerpflicht für Anteile an inländischen Körperschaften von mindestens 1 % auch auf Fondsanteile ausgeweitet. Zudem gilt für diese die Einbeziehung in die Wegzugsbesteuerung unabhängig von der Beteiligungshöhe bereits ab Anschaffungskosten von 500.000 Euro. Hiervon können auch Anlegerbetroffen sein, die nach der alten Regelung weit von der Wegzugsbesteuerung entfernt gewesen wären.
  • Weitere Anpassungen: Auch im Bereich des Steueroasenbekämpfungsgesetzes, der Wirtschafts-Identifikationsnummer und in weiteren Spezialbereichen des Investmentsteuergesetzes wurden Anpassungen vorgenommen, die in diesem Aufsatz dargestellt werden.

Vielen Dank Franz Schober für die erneute Zusammenarbeit!

Darüber hinaus habe ich für die Zeitschrift Recht der Finanzinstrumente (RdF) Anfang 2025 die Auswirkungen des Wegfalls der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen, z.B. auch beim wertlosen Verfall von Wertpapieren, aus Anlegersicht näheruntersucht. Im Fokus stand dabei vor allem die Verlustnutzung in den Jahren2020 bis 2024, in denen Banken und Broker keine Verlustverrechnung vornehmen durften, sondern eine Verlustverrechnung nur im Rahmen der Veranlagung und auch dort nur begrenzt auf 20.000 Euro möglich war.

Im Ergebnis dürfte eine vollständige Nutzung der Verluste aus diesem Zeitraum in den meisten Fällen möglich sein. Der Zeitpunkt und der verfahrensrechtliche Weg dorthin können jedoch je nach individueller Ausgangssituation des Anlegers unterschiedlich sein. Entscheidend ist insbesondere, ob der Anleger gegen seine alten Steuerbescheide bereits Einspruch eingelegt hat oder ob diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Aber auch wenn dies nicht geschehen ist, bestehen noch Verlustverrechnungsmöglichkeiten. In Sonderfällen, wie z.B. dem zwischenzeitlichen Tod eines Anlegers, ist man allerdings auf das Entgegenkommen der Finanzbehörden angewiesen.

Den gesamten Aufsatz darf ich mit Unterstützung des Verlages interessierten Anlegern auf meiner Homepage im Bereich Veröffentlichungen zur freien Einsicht zur Verfügung stellen. Gerne bin ich Anlegern bei der Sicherung von Verlustverrechnungspotenzialen der vergangenen Jahre behilflich. Kontaktieren Sie mich unverbindlich unter michael.frey@frey-consulting.de.