By clicking “Accept”, you agree to the storing of cookies on your device to enhance site navigation, analyze site usage, and assist in our marketing efforts. View our Privacy Policy for more information.

Kommunikationshandbuch MiKaDiv veröffentlicht und analysiert

December 19, 2025

Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AEMG) hat bereits eine bewegte Geschichte hinter sich, die im letzten Herbst in der vollständigen Überarbeitung der Meldeanforderungen nach den sogenannten MiKaDiv-Meldeformaten gipfelte. Nachdem das Inkrafttreten des Gesetzes und insbesondere der neuen Paragrafen §§ 45b und 45c EStG bereits mehrfach verschoben wurde, nahm der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 eine Angleichung der nationalen Regelungen an die Meldeverpflichtungen unter der FASTER-Richtlinie der EU, die voraussichtlich ab dem Jahr 2030 in Kraft treten werden, vor (mehr dazu hier in unserem Beitrag Anpassung MiKaDiv-Meldeverfahren an EU-FASTER ab 2027).

Diese gesetzlichen Anpassungen machen auch eine Überarbeitung der Veröffentlichungen der Finanzverwaltung hierzu notwendig. Nachdem das BMF-Schreiben zu den Meldeverpflichtungen nach §§ 45b und 45c EStG bereits sehr zeitnah am 22. April 2025 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht wurde, verblieb das Kommunikationshandbuch (KHB) in seiner veralteten Form. Dies wurde am 10. Dezember 2026 korrigiert und als Vorweihnachtsgeschenk erhielten Banken, Institute und auch Berater eine grundlegend überarbeitete Fassung des Kommunikationshandbuchs an sich sowie der sogenannten XSD-Meldedateien, also der XML Schema Definition-Dateien, die die Struktur sowie detaillierte Inhalte der Meldung vorgeben - mit knapp 300 Seiten verteilt auf zwei PDF-Dokumente zusätzlich zu den XSD-Dateien liegt mehr als ausreichend Lesestoff bereit. Die Veröffentlichung erfolgte dabei parallel für die sogenannten "Bankmeldungen" nach § 45b Absätze 4 bis 6 EStG sowie § 45c Absatz 1 und 2 EStG und die sogenannte "Aktionärsregistermeldung" nach § 45b Absatz 9 EStG. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Analyse der Bankmeldungen.

Folgende Punkte sind nach einer ersten Analyse der Unterlagen auffällig und bedürfen gegebenenfalls noch Diskussionen zwischen Bankenverbänden und der Finanzverwaltung oder auch direkt Änderungen:

Nachdem ursprünglich eine Entwurfsfassung für den 18. Dezember 2025 angekündigt wurde, überraschte das BZSt mit der Veröffentlichung der Dokumente gleich doppelt: einerseits wurden die Dokumente eine Woche früher als erwartet veröffentlicht - dies ist vor dem Hintergrund der kurzen Rückmeldefrist für Anmerkungen sehr positiv zu sehen (auch wenn dies für mich persönlich eine Nachtschicht bedeutete, da ich am Folgetag einen Vortrag zu genau diesem Thema halten durfte...🤷♂️). Andererseits wurden die Dokumente bereits als finale Fassung 1.0 veröffentlicht und gerade nicht als Entwurf, der dem regulären Konsultationsverfahren unterzogen werden sollte. Es bleibt daher abzuwarten, inwiefern das BZSt auf Eingaben und Änderungsvorschläge reagieren wird.

  • Mit dem KHB werden diverse neue Datenelemente wohl bereits im Vorgriff auf die Meldungen nach EU FASTER eingeführt, die allerdings in der nationalen MiKaDiv-Meldung unsystematisch und teils gegen die gesetzlichen Anforderungen bestehen. So wurden etwa neue Rollen für die meldenden Finanzinstitute eingeführt: bei Meldungen nach § 45b EStG ist nun zwischen zertifizierten und nicht-zertifizierten Stellen zu unterscheiden. Die Nomenklatur ist offensichtlich abgeleitet von EU FASTER, allerdings besteht noch keine Zertifizierungsmöglichkeit unter diesem Regime, weshalb das BZSt den Begriff "zertifizierte Stelle" umdefiniert in ein Finanzinstitut, das eine verfahrensspezifische Zulassungsnummer beim BZSt hat. Dies dürften alle relevanten Institute sein, da diese gerade zur Meldeabgabe verpflichtet sind - eine Konstellation einer nicht-zertifizierten Stelle, die eine MiKaDiv-Meldung abgibt, ist derzeit nicht bekannt und selbst wenn es eine solche geben sollte, stellt sich die Frage, ob es ein gesondertes Meldeelement hierfür geben sollte. Für Meldungen nach § 45c EStG ist die sogenannte meldepflichtige Stelle anzugeben (also weder die zertifizierte oder nicht-zertifizierte Stelle...), die ebenfalls über einen Verfahrenszugang verfügen muss - mit anderen Worten dürfte diese immer inhaltsgleich mit der zertifizierten Stelle sein und gleichzeitig erlaubt das BZSt in diesem Bereich anders als beim § 45b EStG keine meldepflichtige Stelle ohne Verfahrenszugang.
  • Auch die Möglichkeit einer Angabe einer ausländischen Steuernummer der ausschüttenden Gesellschaft, die unter MiKaDiv zwangsläufig inländisch sein muss, ist wohl Vorüberlegungen zu EU FASTER, das auch ausländische Zahlungen umfassen wird, geschuldet. Da es sich hierbei allerdings um eine optionale Angabe handelt, sollten die Auswirkungen für die Praxis überschaubar sein.
  • ❗❗❗Für die Praxis am Relevantesten ist wohl die Tatsache, dass es für nicht natürliche Personen entgegen der gesetzlichen Möglichkeit nach § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG keine Möglichkeit der Angabe einer LEI (Legal Entity Identifier) oder EUID (europäische einheitliche Kennung) geben soll, da die beiden Datenelemente für nicht natürliche inländische Personen (NichtNatInlandMitWid und NichtNatInlandMitStrNr) nur entweder die Angabe einer Wirtschafts-Identifikationsnummer oder einer Steuernummer vorsehen, die Angabe der LEI oder EUID aber auch optional nicht möglich ist. Hierbei handelt es sich ggfs. nur um ein redaktionelles Versehen, da für ausländische nicht-natürliche Personen eine solche Angabe möglich ist, der Gesetzestext aber an dieser Stelle nicht zwischen inländischen oder ausländischen Personen unterscheidet.
  • Entgegen dem expliziten Gesetzeswortlaut, der in § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG die Angabe des Ansässigkeitsstaates nur in Fällen ausländischer Gläubiger vorsieht, soll auch für inländische Gläubiger diese Angabe verpflichtend sein. Auch dies wird sich in der Praxis vergleichsweise einfach bewerkstelligen lassen, dennoch stellt sich die Frage nach der rechtlichen Rechtfertigung für diese Anforderung.
  • Das Datenelement zu Finanzvereinbarungen enthält nicht nur rechtliche Angaben zu Finanzvereinbarungen nach § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b EStG, sondern auch zu den mehr als oder innerhalb von fünf Tagen vor HV-Tag +1 erworbenen Anteilen. Dies ist zumindest steuersystematisch unsauber, da die Angaben nach Buchstabe b nichts mit Finanzvereinbarungen zu tun haben.
  • ❗❗❗Im Rahmen der Finanzvereinbarungen ist aber wohl wichtiger, dass die Erläuterung zur Nutzung der Nichtbeanstandungsregelung in Randziffer 8 des BMF-Schreibens vom 22. April 2025 (keine Angabe von Finanzvereinbarungen bei Kapitalertrag von bis zu 1.000 EUR bei inländischen Gläubigern) redaktionell nicht vollständig ist und die konkrete Aussage des BZSt fehlt. Eine Überarbeitung des KHB an dieser Stelle sollte für Klarheit sorgen, in welcher Art und Weise ein entsprechender Ausweis bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung erfolgen soll.
  • Unklarheit besteht m.E. auch noch beim Ausweis der Transaktionsdaten nach § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben c und d EStG bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Rz. 38 des BMF-Schreibens (sogenanntes "bestandsbezogenes Reporting"). Hier wäre eine Klarstellung des BZSt zur erwarteten Befüllung bei Nutzung des bestandsbezogenen Reporting anhand von Beispielen zielführend.

Das BZSt hat angekündigt, dass es bei entsprechendem Bedarf wie bereits in der Vergangenheit Anwendertreffen (sogenannte User Groups) zwischen dem BMF sowie Bankenvertretern geben soll. Anhand der obigen ersten Schnellanalyse und der noch zu erwartenden zusätzlichen Erkenntnisse aus tieferen Analysen einer größeren Anzahl von Anwendern sollte ausreichend Bedarf bestehen.

Frey Tax Consulting unterstützt bereits vier Mandanten aus verschiedenen Bereichen (Online-Broker, Verwahrstelle, Universalbank, Privatbank) bei der Umsetzung der MiKaDiv-Anforderungen sowohl in steuerrechtlicher Hinsicht als auch bei der Begleitung der technischen Umsetzung. Sprechen Sie mich gerne unverbindlich bei Bedarf unter michael.frey@frey-consulting.de oder direkt telefonisch unter 0151/65227750 an.